Fachgruppe Gas
Wer sind wir
Neben der Neuorientierung der Wärmeversorgung ist Umgestaltung der Gasversorgung und die Einbindung alternativer Gase in die Systeme zum Beispiel für technische Prozesse eins der wichtigsten Herausforderungen. Die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im sich massiv geänderten Marktumfeld bedarf die Abstimmung und ein koordiniertes Handeln aller Marktpartner in dieser Sparte.
| Februar | ||
| 12.02. | Fachgruppe Gas Vorstand | |
| März | ||
| 24.03. | Infoveranstaltung Gas |
Themen:
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| 07.05. | Fachgruppe Gas Vorstand | |
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| 10.11. | Infoveranstaltung Gas | |
| 12.11. | Fachgruppe Gas Vorstand |
Präambel
Die Gasgemeinschaft Halle (Saale), folgend GGH genannt, ist eine Arbeitsgemeinschaft zwischen den in Halle oder Umgebung ansässigen Gasinstallationsfirmen, Schornsteinfegern, Handels- und Industrievertretungen für Gasanlagen, Ingenieur- und Planungsbüros, andere am Gasmarkt beteiligte Firmen und Institutionen, Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Vertretern der kommunalen Verwaltung, sowie der EVH GmbH (folgend EVH genannt) als regionalen Gasversorger.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Für die Region Halle/Saale wurde die GGH und deren Mitglieder mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25.11.2002 in den Verbund der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. aufgenommen. Sie hat ihre Tätigkeit somit ab diesem Datums als Fachgruppe innerhalb des eingetragenen Vereins – „Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.“ - aufgenommen.
(2) Die GGH hat ihren Sitz in Halle/Saale; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die Ziel- und Aufgabenstellung der GGH folgen aus § 2 der Satzung der Energiegemeinschaft Halle e. V. Die GGH fasst Beschlüsse, erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen im Fachgebiet, unterbreitet Vorschläge an den Vorstand und organisiert unter Inanspruchnahme der zentralen Dienste der „Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V.“, eigenständig die Arbeit der GGH.
§ 3 Mitglieder und Organe
(1) Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Gas folgt aus der Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft Halle e. V., soweit das satzungsmäßige Ziel- und Aufgabenstellungen im Fachgebiet Gas verfolgt wird.
(2) Organe der GGH sind:
- Mitgliederversammlung
- Fachgruppenleitung
§ 4 Mitgliederversammlung
Für die Mitgliederversammlung gelten folgende Regelungen:
- Die Mitgliedversammlung ist zuständig für:
- Beschlußfassung über diese Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung
- Wahl der Fachgruppenleitung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen der GGH sind mindestens aller vier Jahre durchzuführen. Sie werden vom Fachgruppenleiter GGH auf Vorschlag der Fachgruppenleitung einberufen. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor dem Termin zu versenden. Anträge von Mitgliedern zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Fachgruppenvorstand vorzulegen.
- Die Mitglieder der GGH haben das Recht, zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu fordern, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt. Die Fachgruppenleitung hat sie einzuberufen bzw. den Fachgruppenleiter der GGH aufzufordern, eine entsprechende Einberufung durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Fachgruppenleiter geleitet. Ist dieser verhindert, leitet die Mitgliederversammlung ein Stellvertreter.
- Zur Beschlußfassungen und Wahlen müssen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Auf Antrag sind Wahlen schriftlich durchzuführen.
- Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt wird, mit einfacher Mehrheit, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gefaßt. Dies gilt auch für Beschlüsse über Änderungen dieser Geschäftsordnung. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder als Körperschaft.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nach vier Jahren die Fachgruppenleitung neu zu wählen. Die Wahl wird vom Wahleiter durchgeführt, der vom Leiter der Fachgruppe bestimmt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
- Mitglieder, die länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug sind, verlieren ihr Stimmrecht. Dies ist vor jeder Wahlhandlung darzustellen.
§ 5 Fachgruppenleitung
(1) Die Fachgruppenleitung der GGH setzt sich aus Mitgliedern der GGH wie folgt zusammen:
- vier Vertreter der im Installateurverzeichnis der EVH eingetragenen Gasinstallationsunternehmen,
- vier Vertreter der EVH,
- vier Bezirksschornsteinfegermeister
als ständige Gäste:
- 1 Vertreter der Unternehmen der Wohnungswirtschaft
- 1 Vertreter der kommunalen Verwaltung
(2) Den Vorsitz der Fachgruppenleitung führt grundsätzlich ein Vertreter der EVH.
(3) Die Fachgruppenleitung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinschaft zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder der Energiegemeinschaft Halle e. V. obliegen. Insbesondere obliegt der Fachgruppenleitung die Leitung der Fachgruppe, die Bestimmung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und die Verantwortung für die inhaltlichen Gestaltung der Arbeit der Fachgruppe, in Abstimmung mit der Energiegemeinschaft Halle e. V.
(4) Die Fachgruppenleitung vertritt die GGH innerhalb der Energiegemeinschaft e. V.
(5) Die Fachgruppenleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl der Fachgruppenleitung im Amt. Zur Fachgruppenleitung können nur Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle e. V., Fachgruppe Gas, gewählt werden.
(6) Die Wahl der Fachgruppenleitungsmitglieder erfolgt grundsätzlich durch Blockwahl, d. h. durch gemeinschaftliche Wahl der Vertreter einer Vertretergruppe. Wahlleiter ist in Ausnahmen befugt eine Einzelwahl durchzuführen.
(7) Scheidet ein Fachgruppenleitungsmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich von der jeweils zuständigen Gruppe innerhalb der Fachgruppenleitung ein neuer Vertreter zu benennen. Die Amtsdauer des neuen Vertreters entspricht der restlichen Amtsdauer des ausgeschiedenen Fachgruppenleitungsmitgliedes.
§ 6 Sitzungen und Beschlüsse der Fachgruppenleitung
(1) Die Fachgruppenleitung beschließt in Sitzungen, die mindestens einmal im Quartal durch den Leiter der Fachgruppe in schriftlicher Form einberufen werden. Die Einberufung erfolgt fristgerecht, wenn sie 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Leitungsmitglieder versandt werden. Die Einberufung kann daneben in gleicher Weise durch jedes Mitglied der Fachgruppenleitung erfolgen.
(2) Den Vorsitz in den Leitungssitzungen führt der Vorsitzende der Fachgruppenleitung. Der Fachgruppenleiter kann bei eigener Verhinderung, den Vorsitz an einen Stellvertreter übertragen.
(3) Die Fachgruppenleitung ist beschlußfähig, wenn zumindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachgruppenleiters, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Jedes Mitglied der Fachgruppenleitung hat eine Stimme. Die ständigen Gäste der Fachgruppenleitung nach § 5 (1) sind nicht stimmberechtigt. Eine schriftliche Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäftsangelegenheiten der GGH werden durch den Leiter der Fachgruppe Gas erledigt. Insbesondere hat er die durch die Fachgruppenleitung beschlossenen Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Leiter der Fachgruppe ist verpflichtet, die Fachgruppenleitung über wichtige Geschäftsangelegenheiten zu informieren. Bei der Durchführung der laufenden Geschäftsangelegenheiten bedient sich der Leiter der Fachgruppe der zentralen Organisation der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. über deren Geschäftsführer.
(2) Der Leiter der Fachgruppe hat gegenüber der Fachgruppenleitung jährlich und gegenüber der Mitgliederversammlung alle vier Jahre Bericht zu erstatten und darüber für die Mitglieder Niederschriften anzufertigen.
§ 8 Auflösung der GGH
(1) Die GGH kann nur durch den Beschluß in einer hierfür eigens anberaumten Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hierfür muß 14 Tage vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Beschluß zur Auflösung der Fachgruppe bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so beruft die Fachgruppenleitung mit einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese beschließt mit den Stimmen der dann anwesenden Mitglieder.
Halle, den 9. September 2003
Mitglieder des Vorstandes
06108 Halle (Saale)
06108 Halle (Saale)
06116 Halle (Saale)
06120 Halle (Saale)
06120 Halle (Saale)
73249 Wernau
06108 Halle (Saale)
06132 Halle (Saale)
06112 Halle (Saale)
06128 Halle (Saale)
0345/ 122 17 17 / 0345/ 122 16 16
Mobil
0179/ 50 29 780
schornsteinfeger-Fincke@t-online.de
06108 Halle (Saale)
06108 Halle (Saale)
06108 Halle (Saale)
06108 Halle (Saale)
06128 Halle (Saale)
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Portrait Frank Hampe
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Wir laden alle ein, Mitglied in der Energiegemeinschaft Halle zu werden und aktiv an der Gestaltung einer nachhaltigen Energiezukunft mitzuarbeiten.